Kann nur eine einvernehmliche Scheidung in Auftrag gegeben werden?
Nein, wir übernehmen natürlich auch in problematischen Familiensachen und Streitfällen die anwaltliche Vertretung eines der Ehepartner zu den gesetzlichen Gebühren.
Ist auch eine Aufhebung einer Lebenspartnerschaft nach dem LPartG möglich ?
Natürlich ist auch diese Trennung durch unsere Kanzlei machbar. Folgend haben wir die Voraussetzungen kurz erläutert:
§ 15 LPartG
(1) Die Lebenspartnerschaft wird auf Antrag eines oder beider Lebenspartner
durch gerichtliches Urteil aufgehoben.
(2) Das Gericht hebt die Lebenspartnerschaft auf, wenn
1. beide Lebenspartner erklärt haben, die Lebenspartnerschaft
nicht
fortsetzen zu wollen, und seit der Erklärung zwölf Monate vergangen sind;
2. ein Lebenspartner erklärt hat, die Lebenspartnerschaft nicht fortsetzen
zu
wollen, und seit der Zustellung dieser Erklärung an den anderen
Lebenspartner 36 Monate vergangen sind;
3. die Fortsetzung der Lebenspartnerschaft für den Antragsteller aus Gründen,
die in der Person des anderen Lebenspartners liegen, eine unzumutbare
Härte wäre.
(3) Die Lebenspartner können ihre Erklärungen nach Absatz
2 Nr. 1 oder 2 widerrufen, solange die Lebenspartnerschaft noch nicht aufgehoben
ist. Widerruft im Falle des Absatzes 2 Nr. 1 einer der Lebenspartner seine
Erklärung, hebt das Gericht die Lebenspartnerschaft auf, wenn seit der Abgabe
der übereinstimmenden Erklärung 36 Monate vergangen sind.
(4) Die Erklärungen nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 und nach
Absatz 3 müssen persönlich abgegeben werden und bedürfen der öffentlichen
Beurkundung. Sie können nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung
abgegeben werden.
Unter welchen Voraussetzungen kann eine Lebenspartnerschaft
aufgehoben werden ?
1. Vorbemerkung
Muss ich unbedingt einen Anwalt nehmen? An welches Gericht kann ich mich eigentlich
wenden?
Solche und ähnliche Fragen sind Gegenstand des Prozessrechts. Im Folgenden
soll versucht werden, die Leserin und den Leser mit einigen Grundbegriffen
vertraut zu machen und ihm damit die wichtigsten Fragen zu beantworten, die
er sich vor der Konsultation eines Rechtsanwalts stellen mag. Keinesfalls
können hier auch nur annähernd alle Probleme des Prozessrechts besprochen
werden. Ebenso kann die Berechnung der Kosten nur vom Prinzip her dargestellt
werden. Es ist unmöglich, die Leserin oder den Leser hier in die Lage zu versetzen,
die anfallenden Kosten schon vor dem Gang zum Rechtsanwalt selbst zu berechnen.
Die Darstellung des Prozessrechts beschränkt sich außerdem auf Lebenspartnerschaftssachen.
Streitverfahren im „normalen" Zivilrecht (Mietstreitigkeiten, Schadensersatz
usw.) bleiben ausgeklammert.
2. Lebenspartnerschaftssachen
Hierbei handelt es sich um einen gesetzestechnischen Begriff. Seine Aufgabe
im Gesetz besteht darin, bestimmte Arten von Streitigkeiten zusammenzufassen,
um sie dem zuständigen Gericht und den anwendbaren Verfahrensvorschriften
zuzuordnen. Hier also, man kann es erraten, alle Streitigkeiten, die den Bestand
einer Lebenspartnerschaft betreffen oder aber unmittelbar mit ihr zusammenhängen.
Im einzelnen sind das folgende Gegenstände (§ 661 Abs. 1 ZPO):
1. die Aufhebung der Lebenspartnerschaft ( also das Pendant zur Scheidung
bei Eheleuten),
2. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Lebenspartnerschaft,
3. die Verpflichtung zur Fürsorge und Unterstützung in der partnerschaftlichen
Lebensgemeinschaft,
4. die durch die Lebenspartnerschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht
5. die Regelung der Rechtsverhältnisse an der gemeinsamen Wohnung und am Hausrat
der Lebenspartner,
6. Ansprüche aus dem lebenspartnerschaftlichen Güterrecht, auch wenn Dritte
am Verfahren beteiligt sind (also vor allem der Ausgleich des Überschusses),
7. Entscheidungen nach §§ 1382 und 1383 BGB i.V.m. § 6 Abs. 2 Satz.4 LPartG
(Stundung der Ausgleichsforderung und Übertragung von Vermögensgegenständen
unter Anrechung auf die Ausgleichsforderung).
Von regelmäßig praktischer Bedeutung sind nur die fett gedruckten Punkte dieser
Aufzählung. Bei den Punkten vier bis sieben spricht man, sofern eine entsprechende
Regelung nur für den Fall der Aufhebung der Lebenspartnerschaft begehrt wird,
von Folgesachen. Wird eine solche Folgesache, also z.B. das Begehren einer
Unterhaltszahlung und/oder der Zuweisung der gemeinsamen Wohnung, während
des laufenden Aufhebungsverfahrens in der ersten Instanz anhängig gemacht
(also eingeklagt), so ordnet das Gesetz den sogenannten Verbund an. Der Verbund
hat die Wirkung, dass über die Folgesachen nur gleichzeitig und gemeinsam
mit der Aufhebung der Lebenspartnerschaft verhandelt und entschieden werden
kann. Der Eintritt des Verbundes erfolgt automatisch und kann nicht ausgeschlossen
werden. Auf diese Weise kann ein Lebenspartner verhindern, dass seine Partnerschaft
aufgehoben wird, bevor über die Rechtsfolgen der Aufhebung entschieden ist.
Keine Lebenspartnerschaftssachen sind Kinder betreffende Verfahren, die „andere
Familiensachen" nach § 621 ZPO sind, nämlich der Streit um
- das kleine Sorgerecht (§ 9 LPartG, § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO),
- das Umgangsrecht (§ 621 Abs. 1 Nr. 2 ZPO)
und um die Herausgabe eines Kindes, für das elterliche Sorge besteht (§ 621
Abs. 1 Nr. 3 ZPO).
3. Welches Gericht ist zuständig?
Das Prozessrecht bestimmt zusammen mit den Geschäftsordnungen der Gerichte
genau, welcher Richter für welche Angelegenheit zuständig ist. Man spricht
deshalb auch von dem gesetzlichen Richter. Man unterscheidet die sachliche,
funktionelle und örtliche Zuständigkeit.
Für die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft ist das Amtsgericht (sachlich)
als Familiengericht (funktionell) zuständig. Die örtliche Zuständigkeit richtet
sich nach dem gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltsort der Lebenspartner. Leben
beide Lebenspartner beispielsweise in Münster, so ist das Amtsgericht Münster
als Familiengericht für die Aufhebung der Lebenspartnerschaft zuständig. Voraussetzung
ist nicht, dass die Lebenspartner zusammen in einer Wohnung wohnen! Es genügt,
dass sich beide innerhalb des Gerichtsbezirks aufhalten.
Fehlt es an einem gemeinsamen Aufenthaltsort, so ist das Gericht örtlich zuständig,
in dessen Bezirk die Lebenspartner ihren letzten gemeinsamen Aufenthaltsort
hatten, sofern einer von ihnen sich immer noch dort aufhält.
Matthias und Ansgar wohnten als eingetragene Lebenspartner zusammen in Würzburg.
Ansgar trennte sich von Matthias und zog nach Nürnberg. Er möchte die Lebenspartnerschaft
aufheben lassen.
Zuständig ist hier das Amtsgericht Würzburg. Hatten die Lebenspartner nie
einen gemeinsamen Aufenthaltsort, so ist das Gericht örtlich zuständig, in
dessen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat.
Ulrike und Marie Luise sind eingetragene Lebenspartnerinnen. Ulrike lebt in
Hamburg, Marie Luise in Frankfurt am Main. Ihre Berufstätigkeit erlaubte es
ihnen nie, zusammen zu ziehen. Ulrike begehrt eines Tages die Aufhebung der
Lebenspartnerschaft.
Zuständig ist hier das Amtsgericht Frankfurt am Main. Begehren beide zusammen
die Aufhebung, so ist das Gericht zuständig, bei dem die Sache zuerst anhängig
wurde. Notfalls bestimmt das übergeordnete Gericht die Zuständigkeit.
Im Verbund gilt die Zuständigkeit des Gerichts selbstverständlich auch für
die Folgesachen. Wird aber z.B. von einem Lebenspartner nur die Zahlung von
Unterhalt und nicht auch die Aufhebung der Lebenspartnerschaft begehrt (z.B.
weil man davon zunächst absehen will oder weil die Lebenspartnerschaft längst
aufgehoben ist), so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nur nach dem Wohnsitz
des zu verklagenden Lebenspartners. Sollte anschließend doch noch eine Aufhebung
der Lebenspartnerschaft beantragt werden, so wird die Unterhaltssache an das
für die Aufhebung zuständige Gericht verwiesen.
4. Stufenklage
Erich möchte seine Lebenspartnerschaft mit Albert aufheben lassen. Neben Unterhaltszahlungen
begehrt er auch den Ausgleich des Überschusses. Über die genauen Vermögensverhältnisse
seines Partners weiß er aber nicht Bescheid. Er vermutet, dass Albert während
der Lebenspartnerschaft durch Börsengeschäfte ein wesentlich größeres Vermögen
erwirtschaftet hat, als er zugibt. Wie kann Erich den ihm zustehenden Überschuss
erhalten?
Erich hat gegen Albert einen Auskunftsanspruch aus § 6 Abs. 2 Satz 4 LPartG
i.V.m. § 1379 BGB. Diesen Auskunftsanspruch kann er auf dem Klageweg durchsetzen.
Das Gesetz bietet mit der Stufenklage die Möglichkeit, den Auskunftsanspruch
mit dem Zahlungsanspruch zu verbinden. Mit der ersten Stufe der Klage wird
Auskunft über die Vermögensverhältnisse verlangt. Nach erfolgter Auskunft
kann dann die genaue Höhe des Überschusses berechnet werden und in der zweiten
Stufe der Klage beantragt werden.
Sinn und Zweck der Stufenklage ist, den Zahlungsanspruch schon rechtshängig
machen zu können, noch ehe man dessen genaue Höhe kennt. Das heißt, die Anträge
auf Auskunft und Zahlung werden in ein und demselben Schriftstück geltend
gemacht, wobei die Höhe des Zahlungsanspruchs erst nachträglich – eben nach
Auskunft – beziffert wird.
Die Stufenklage steht im Verbund mit der Aufhebung der Lebenspartnerschaft,
wenn, wie hier, der letzte Teil der Stufenklage eine Folgesache ist (nämlich
der Ausgleich des Überschusses).
5. Einstweiliger Rechtsschutz
Inge will ihre Lebenspartnerschaft mit Hildegard aufheben lassen. In dem schon
laufenden Verfahren hat sie auch die Zahlung von Unterhalt beantragt. Sie
benötigt diese Zahlungen aber schon jetzt sehr dringend und kann nicht bis
zur Rechtskraft des Urteils warten.
Hier besteht die Möglichkeit eines Antrags auf einstweilige Anordnung. Der
Antrag wird bei dem Gericht gestellt, bei dem das Hauptverfahren anhängig
ist.
Das Gericht kann im Wege der einstweiligen Anordnung auf Antrag eines Lebenspartners
regeln bzw. anordnen:
- das Getrenntleben der Lebenspartner (§ 620 Nr. 5 ZPO entsprechend),
- den Unterhalt eines Lebenspartners (§ 620 Nr 6 ZPO entsprechend),
- die Benutzung der gemeinsamen Wohnung und des Hausrats (§ 620 Nr. 7 ZPO
entsprechend),
- die Herausgabe und Benutzung der zum persönlichen Gebrauch eines Lebenspartners
oder eines Kindes bestimmten Sachen (§ 620 Nr. 8 ZPO entsprechend),
- die Zahlung eines Prozesskostenvorschusses für das Verfahren zur Aufhebung
der Lebenspartnerschaft und die Folgesachen (§ 620 Nr. 9 ZPO entsprechend).
Die einstweilige Anordnung wird erlassen, sofern die Angelegenheit tatsächlich
eilbedürftig und der Anspruch gerechtfertigt ist. Sie stellt wie das Urteil
einen Vollstreckungstitel dar, mit dem man notfalls den Gerichtsvollzieher
beauftragen kann.
Ist ein Verfahren zur Aufhebung der Lebenspartnerschaft noch nicht anhängig,
so scheidet eine einstweilige Anordnung aus. Stattdessen bietet sich die Möglichkeit
des Arrests für zukünftige Forderungen bzw. der einstweiligen Verfügung für
bereits bestehende Unterhaltsansprüche. Der Arrest kommt insbesondere dann
in Betracht, wenn die Aufhebung der Lebenspartnerschaft in naher Zukunft beabsichtigt
ist und der Antragsteller befürchten muss, durch Vermögensverfügungen größeren
Ausmaßes von Seiten seines Lebenspartners um den Ausgleich des Überschusses
gebracht zu werden.
Mit einer einstweiligen Verfügung kann man bereits vor einem Hauptsacheverfahren
die Zahlung von Unterhaltsleistungen durchsetzen. Der Antragssteller muss
aber glaubhaft darlegen können, dass er ohne die einstweilige Zahlung von
Unterhalt in eine Notlage geraten würde.
Schließlich besteht die Möglichkeit, einen Prozesskostenvorschuss geltend
zu machen. Das heißt, dass das Gericht auf Antrag die Leistung dieses Vorschusses
durch den Unterhaltsverpflichteten anordnen kann.
6. Muss ich einen Anwalt nehmen?
Das Gesetz ordnet für die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft und die damit
verbundenen Folgesachen Anwaltszwang an. Das heißt, ohne einen Anwalt können
vor Gericht keine wirksamen Handlungen vorgenommen werden.
Ist kein Verfahren zur Aufhebung der Lebenspartnerschaft anhängig, so besteht
für Unterhaltsstreitigkeiten der Anwaltszwang nur in zweiter und dritter Instanz.
Bei einem Streit um Hausrat und Wohnung besteht ohne anhängiges Aufhebungsverfahren
in keiner Instanz ein Anwaltszwang.
7. Die Kosten
Die Kosten berechnen sich nach dem Gerichtskostengesetz und der Bundesgebührenordnung
für Rechtsanwälte. Diese Bestimmungen setzen bestimmte Gebühren fest, wobei
sich die Höhe einer Gebühr nach der Höhe des Streitwertes richtet. Außerdem
können unterschiedlich viele Gebühren anfallen. Aus diesen Gründen ist es
auch, wie eingangs erwähnt, nicht möglich, dem Leser hier eine Tabelle zur
genauen Berechnung seiner Kosten zu bieten.
Die Höhe des Streitwerts eines Verfahrens zur Aufhebung der Lebenspartnerschaft
wird mit dem Nettoeinkommen veranschlagt, das beide Partner in drei Monaten
erzielen.
Bei einem Verfahren über die durch die Lebenspartnerschaft begründete gesetzliche
Unterhaltspflicht gilt als Streitwert der Jahresbetrag des geforderten Unterhalts.
Eventuell beantragte Nachzahlungen, also Unterhaltsleistungen, die schon vor
dem Zeitpunkt der Klageerhebung fällig waren, werden hinzugerechnet.
Als Streitwert eines Verfahrens über die Rechtsverhältnisse an der gemeinsamen
Wohnung gilt der einjährige Mietwert.
Im Güterrecht (Ausgleich des Überschusses) ist der Streitwert schlicht die
Höhe des geforderten Geldbetrages.
Margit will ihre Lebenspartnerschaft mit Julia aufheben lassen. Außerdem begehrt
sie von Julia die Zahlung eines monatlichen Unterhalts in Höhe von 250 €,
wobei sie auch eine Nachzahlung für drei Monate vor der Klageerhebung geltend
macht, und einen Überschussausgleich in Höhe von 15.000 €. Das monatliche
Nettoeinkommen von Margit beträgt 1.000 €, das von Julia 2.000 €.
Die Höhe des Streitwertes für dieses Verbundverfahren berechnet sich wie folgt:
für die Aufhebung der Lebenspartnerschaft das Nettoeinkommen beider Partner
in drei Monaten, hier also 3 x 3.000 € = 9.000 €,
für die Unterhaltszahlung der Jahresbetrag zuzüglich der Nachzahlung, also
15 x 250 € = 3.750 €,
für den Ausgleich des Überschusses dessen Höhe, also 15.000 €.
Der Streitwert dieses Verbundverfahrens beträgt also insgesamt 27.750 €.
Anhand des ermittelten Streitwerts kann nun die Höhe einer Gebühr ermittelt
werden
8. Prozesskostenhilfe
Die Prozesskostenhilfe stellt einen Sonderfall der Sozialhilfe dar. Sie wird
auf Antrag vom Gericht bewilligt, wenn die Partei die Kosten nicht aufbringen
kann. Da das Einkommen und Vermögen der Partei gegenüber der Prozesskostenhilfe
vorrangig ist, kann das Gericht mit deren Gewährung eine monatliche Ratenzahlung
durch die Partei anordnen. Die Ratenzahlung kann bei Änderung der Einkommens-
und Vermögenslage entsprechend geändert werden. Werden bei Antragstellung
zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen falsche Angaben gemacht, kann
die Prozesskostenhilfe wieder entfallen. Gleiches gilt, wenn die Partei mit
einer Ratenzahlung länger als drei Monate rückständig ist.
Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe entfällt die Verpflichtung zur
Vorauszahlung der Gerichtsgebühr. Ist eine Ratenzahlung angeordnet, muss die
erste Rate gezahlt werden.
Die Kosten des Rechtsanwalts trägt die Landeskasse.
Wenn ein Lebenspartner gegen seinen Partner Anspruch auf Prozesskostenvorschuss
hat, erhält er vom Staat keine Prozesskostenhilfe.