Kann nur eine einvernehmliche Scheidung in Auftrag gegeben werden?

Nein, wir übernehmen natürlich auch in problematischen Familiensachen und Streitfällen die anwaltliche Vertretung eines der Ehepartner zu den gesetzlichen Gebühren.

 

Ist auch eine Aufhebung einer Lebenspartnerschaft nach dem LPartG möglich ?

Natürlich ist auch diese Trennung durch unsere Kanzlei machbar. Folgend haben wir die Voraussetzungen kurz erläutert:

§ 15 LPartG

(1) Die Lebenspartnerschaft wird auf Antrag eines oder beider Lebenspartner durch gerichtliches Urteil aufgehoben.


(2) Das Gericht hebt die Lebenspartnerschaft auf, wenn
 

1. beide Lebenspartner erklärt haben, die Lebenspartnerschaft nicht
fortsetzen zu wollen, und seit der Erklärung zwölf Monate vergangen sind;
2. ein Lebenspartner erklärt hat, die Lebenspartnerschaft nicht fortsetzen zu
wollen, und seit der Zustellung dieser Erklärung an den anderen
Lebenspartner 36 Monate vergangen sind;
3. die Fortsetzung der Lebenspartnerschaft für den Antragsteller aus Gründen,
die in der Person des anderen Lebenspartners liegen, eine unzumutbare
Härte wäre.
 

(3) Die Lebenspartner können ihre Erklärungen nach Absatz 2 Nr. 1 oder 2 widerrufen, solange die Lebenspartnerschaft noch nicht aufgehoben ist. Widerruft im Falle des Absatzes 2 Nr. 1 einer der Lebenspartner seine Erklärung, hebt das Gericht die Lebenspartnerschaft auf, wenn seit der Abgabe der übereinstimmenden Erklärung 36 Monate vergangen sind.
 

(4) Die Erklärungen nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 und nach Absatz 3 müssen persönlich abgegeben werden und bedürfen der öffentlichen Beurkundung. Sie können nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben werden.



Unter welchen Voraussetzungen kann eine Lebenspartnerschaft aufgehoben werden ?
 


1. Vorbemerkung
Muss ich unbedingt einen Anwalt nehmen? An welches Gericht kann ich mich eigentlich wenden?
Solche und ähnliche Fragen sind Gegenstand des Prozessrechts. Im Folgenden soll versucht werden, die Leserin und den Leser mit einigen Grundbegriffen vertraut zu machen und ihm damit die wichtigsten Fragen zu beantworten, die er sich vor der Konsultation eines Rechtsanwalts stellen mag. Keinesfalls können hier auch nur annähernd alle Probleme des Prozessrechts besprochen werden. Ebenso kann die Berechnung der Kosten nur vom Prinzip her dargestellt werden. Es ist unmöglich, die Leserin oder den Leser hier in die Lage zu versetzen, die anfallenden Kosten schon vor dem Gang zum Rechtsanwalt selbst zu berechnen.
Die Darstellung des Prozessrechts beschränkt sich außerdem auf Lebenspartnerschaftssachen. Streitverfahren im „normalen" Zivilrecht (Mietstreitigkeiten, Schadensersatz usw.) bleiben ausgeklammert.

2. Lebenspartnerschaftssachen
Hierbei handelt es sich um einen gesetzestechnischen Begriff. Seine Aufgabe im Gesetz besteht darin, bestimmte Arten von Streitigkeiten zusammenzufassen, um sie dem zuständigen Gericht und den anwendbaren Verfahrensvorschriften zuzuordnen. Hier also, man kann es erraten, alle Streitigkeiten, die den Bestand einer Lebenspartnerschaft betreffen oder aber unmittelbar mit ihr zusammenhängen.
Im einzelnen sind das folgende Gegenstände (§ 661 Abs. 1 ZPO):
1. die Aufhebung der Lebenspartnerschaft ( also das Pendant zur Scheidung bei Eheleuten),
2. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Lebenspartnerschaft,
3. die Verpflichtung zur Fürsorge und Unterstützung in der partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft,
4. die durch die Lebenspartnerschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht
5. die Regelung der Rechtsverhältnisse an der gemeinsamen Wohnung und am Hausrat der Lebenspartner,
6. Ansprüche aus dem lebenspartnerschaftlichen Güterrecht, auch wenn Dritte am Verfahren beteiligt sind (also vor allem der Ausgleich des Überschusses),
7. Entscheidungen nach §§ 1382 und 1383 BGB i.V.m. § 6 Abs. 2 Satz.4 LPartG (Stundung der Ausgleichsforderung und Übertragung von Vermögensgegenständen unter Anrechung auf die Ausgleichsforderung).
Von regelmäßig praktischer Bedeutung sind nur die fett gedruckten Punkte dieser Aufzählung. Bei den Punkten vier bis sieben spricht man, sofern eine entsprechende Regelung nur für den Fall der Aufhebung der Lebenspartnerschaft begehrt wird, von Folgesachen. Wird eine solche Folgesache, also z.B. das Begehren einer Unterhaltszahlung und/oder der Zuweisung der gemeinsamen Wohnung, während des laufenden Aufhebungsverfahrens in der ersten Instanz anhängig gemacht (also eingeklagt), so ordnet das Gesetz den sogenannten Verbund an. Der Verbund hat die Wirkung, dass über die Folgesachen nur gleichzeitig und gemeinsam mit der Aufhebung der Lebenspartnerschaft verhandelt und entschieden werden kann. Der Eintritt des Verbundes erfolgt automatisch und kann nicht ausgeschlossen werden. Auf diese Weise kann ein Lebenspartner verhindern, dass seine Partnerschaft aufgehoben wird, bevor über die Rechtsfolgen der Aufhebung entschieden ist.
Keine Lebenspartnerschaftssachen sind Kinder betreffende Verfahren, die „andere Familiensachen" nach § 621 ZPO sind, nämlich der Streit um
- das kleine Sorgerecht (§ 9 LPartG, § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO),
- das Umgangsrecht (§ 621 Abs. 1 Nr. 2 ZPO)
und um die Herausgabe eines Kindes, für das elterliche Sorge besteht (§ 621 Abs. 1 Nr. 3 ZPO).
 

3. Welches Gericht ist zuständig?
Das Prozessrecht bestimmt zusammen mit den Geschäftsordnungen der Gerichte genau, welcher Richter für welche Angelegenheit zuständig ist. Man spricht deshalb auch von dem gesetzlichen Richter. Man unterscheidet die sachliche, funktionelle und örtliche Zuständigkeit.
Für die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft ist das Amtsgericht (sachlich) als Familiengericht (funktionell) zuständig. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltsort der Lebenspartner. Leben beide Lebenspartner beispielsweise in Münster, so ist das Amtsgericht Münster als Familiengericht für die Aufhebung der Lebenspartnerschaft zuständig. Voraussetzung ist nicht, dass die Lebenspartner zusammen in einer Wohnung wohnen! Es genügt, dass sich beide innerhalb des Gerichtsbezirks aufhalten.
Fehlt es an einem gemeinsamen Aufenthaltsort, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Lebenspartner ihren letzten gemeinsamen Aufenthaltsort hatten, sofern einer von ihnen sich immer noch dort aufhält.
Matthias und Ansgar wohnten als eingetragene Lebenspartner zusammen in Würzburg. Ansgar trennte sich von Matthias und zog nach Nürnberg. Er möchte die Lebenspartnerschaft aufheben lassen.
Zuständig ist hier das Amtsgericht Würzburg. Hatten die Lebenspartner nie einen gemeinsamen Aufenthaltsort, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat.
Ulrike und Marie Luise sind eingetragene Lebenspartnerinnen. Ulrike lebt in Hamburg, Marie Luise in Frankfurt am Main. Ihre Berufstätigkeit erlaubte es ihnen nie, zusammen zu ziehen. Ulrike begehrt eines Tages die Aufhebung der Lebenspartnerschaft.
Zuständig ist hier das Amtsgericht Frankfurt am Main. Begehren beide zusammen die Aufhebung, so ist das Gericht zuständig, bei dem die Sache zuerst anhängig wurde. Notfalls bestimmt das übergeordnete Gericht die Zuständigkeit.
Im Verbund gilt die Zuständigkeit des Gerichts selbstverständlich auch für die Folgesachen. Wird aber z.B. von einem Lebenspartner nur die Zahlung von Unterhalt und nicht auch die Aufhebung der Lebenspartnerschaft begehrt (z.B. weil man davon zunächst absehen will oder weil die Lebenspartnerschaft längst aufgehoben ist), so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nur nach dem Wohnsitz des zu verklagenden Lebenspartners. Sollte anschließend doch noch eine Aufhebung der Lebenspartnerschaft beantragt werden, so wird die Unterhaltssache an das für die Aufhebung zuständige Gericht verwiesen.


4. Stufenklage
Erich möchte seine Lebenspartnerschaft mit Albert aufheben lassen. Neben Unterhaltszahlungen begehrt er auch den Ausgleich des Überschusses. Über die genauen Vermögensverhältnisse seines Partners weiß er aber nicht Bescheid. Er vermutet, dass Albert während der Lebenspartnerschaft durch Börsengeschäfte ein wesentlich größeres Vermögen erwirtschaftet hat, als er zugibt. Wie kann Erich den ihm zustehenden Überschuss erhalten?
Erich hat gegen Albert einen Auskunftsanspruch aus § 6 Abs. 2 Satz 4 LPartG i.V.m. § 1379 BGB. Diesen Auskunftsanspruch kann er auf dem Klageweg durchsetzen. Das Gesetz bietet mit der Stufenklage die Möglichkeit, den Auskunftsanspruch mit dem Zahlungsanspruch zu verbinden. Mit der ersten Stufe der Klage wird Auskunft über die Vermögensverhältnisse verlangt. Nach erfolgter Auskunft kann dann die genaue Höhe des Überschusses berechnet werden und in der zweiten Stufe der Klage beantragt werden.
Sinn und Zweck der Stufenklage ist, den Zahlungsanspruch schon rechtshängig machen zu können, noch ehe man dessen genaue Höhe kennt. Das heißt, die Anträge auf Auskunft und Zahlung werden in ein und demselben Schriftstück geltend gemacht, wobei die Höhe des Zahlungsanspruchs erst nachträglich – eben nach Auskunft – beziffert wird.
Die Stufenklage steht im Verbund mit der Aufhebung der Lebenspartnerschaft, wenn, wie hier, der letzte Teil der Stufenklage eine Folgesache ist (nämlich der Ausgleich des Überschusses).


5. Einstweiliger Rechtsschutz
Inge will ihre Lebenspartnerschaft mit Hildegard aufheben lassen. In dem schon laufenden Verfahren hat sie auch die Zahlung von Unterhalt beantragt. Sie benötigt diese Zahlungen aber schon jetzt sehr dringend und kann nicht bis zur Rechtskraft des Urteils warten.
Hier besteht die Möglichkeit eines Antrags auf einstweilige Anordnung. Der Antrag wird bei dem Gericht gestellt, bei dem das Hauptverfahren anhängig ist.
Das Gericht kann im Wege der einstweiligen Anordnung auf Antrag eines Lebenspartners regeln bzw. anordnen:
- das Getrenntleben der Lebenspartner (§ 620 Nr. 5 ZPO entsprechend),
- den Unterhalt eines Lebenspartners (§ 620 Nr 6 ZPO entsprechend),
- die Benutzung der gemeinsamen Wohnung und des Hausrats (§ 620 Nr. 7 ZPO entsprechend),
- die Herausgabe und Benutzung der zum persönlichen Gebrauch eines Lebenspartners oder eines Kindes bestimmten Sachen (§ 620 Nr. 8 ZPO entsprechend),
- die Zahlung eines Prozesskostenvorschusses für das Verfahren zur Aufhebung der Lebenspartnerschaft und die Folgesachen (§ 620 Nr. 9 ZPO entsprechend).
Die einstweilige Anordnung wird erlassen, sofern die Angelegenheit tatsächlich eilbedürftig und der Anspruch gerechtfertigt ist. Sie stellt wie das Urteil einen Vollstreckungstitel dar, mit dem man notfalls den Gerichtsvollzieher beauftragen kann.
Ist ein Verfahren zur Aufhebung der Lebenspartnerschaft noch nicht anhängig, so scheidet eine einstweilige Anordnung aus. Stattdessen bietet sich die Möglichkeit des Arrests für zukünftige Forderungen bzw. der einstweiligen Verfügung für bereits bestehende Unterhaltsansprüche. Der Arrest kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Aufhebung der Lebenspartnerschaft in naher Zukunft beabsichtigt ist und der Antragsteller befürchten muss, durch Vermögensverfügungen größeren Ausmaßes von Seiten seines Lebenspartners um den Ausgleich des Überschusses gebracht zu werden.
Mit einer einstweiligen Verfügung kann man bereits vor einem Hauptsacheverfahren die Zahlung von Unterhaltsleistungen durchsetzen. Der Antragssteller muss aber glaubhaft darlegen können, dass er ohne die einstweilige Zahlung von Unterhalt in eine Notlage geraten würde.
Schließlich besteht die Möglichkeit, einen Prozesskostenvorschuss geltend zu machen. Das heißt, dass das Gericht auf Antrag die Leistung dieses Vorschusses durch den Unterhaltsverpflichteten anordnen kann.

6. Muss ich einen Anwalt nehmen?
Das Gesetz ordnet für die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft und die damit verbundenen Folgesachen Anwaltszwang an. Das heißt, ohne einen Anwalt können vor Gericht keine wirksamen Handlungen vorgenommen werden.
Ist kein Verfahren zur Aufhebung der Lebenspartnerschaft anhängig, so besteht für Unterhaltsstreitigkeiten der Anwaltszwang nur in zweiter und dritter Instanz. Bei einem Streit um Hausrat und Wohnung besteht ohne anhängiges Aufhebungsverfahren in keiner Instanz ein Anwaltszwang.



7. Die Kosten
Die Kosten berechnen sich nach dem Gerichtskostengesetz und der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte. Diese Bestimmungen setzen bestimmte Gebühren fest, wobei sich die Höhe einer Gebühr nach der Höhe des Streitwertes richtet. Außerdem können unterschiedlich viele Gebühren anfallen. Aus diesen Gründen ist es auch, wie eingangs erwähnt, nicht möglich, dem Leser hier eine Tabelle zur genauen Berechnung seiner Kosten zu bieten.
Die Höhe des Streitwerts eines Verfahrens zur Aufhebung der Lebenspartnerschaft wird mit dem Nettoeinkommen veranschlagt, das beide Partner in drei Monaten erzielen.
Bei einem Verfahren über die durch die Lebenspartnerschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht gilt als Streitwert der Jahresbetrag des geforderten Unterhalts. Eventuell beantragte Nachzahlungen, also Unterhaltsleistungen, die schon vor dem Zeitpunkt der Klageerhebung fällig waren, werden hinzugerechnet.
Als Streitwert eines Verfahrens über die Rechtsverhältnisse an der gemeinsamen Wohnung gilt der einjährige Mietwert.
Im Güterrecht (Ausgleich des Überschusses) ist der Streitwert schlicht die Höhe des geforderten Geldbetrages.
Margit will ihre Lebenspartnerschaft mit Julia aufheben lassen. Außerdem begehrt sie von Julia die Zahlung eines monatlichen Unterhalts in Höhe von 250 €, wobei sie auch eine Nachzahlung für drei Monate vor der Klageerhebung geltend macht, und einen Überschussausgleich in Höhe von 15.000 €. Das monatliche Nettoeinkommen von Margit beträgt 1.000 €, das von Julia 2.000 €.
Die Höhe des Streitwertes für dieses Verbundverfahren berechnet sich wie folgt:
für die Aufhebung der Lebenspartnerschaft das Nettoeinkommen beider Partner in drei Monaten, hier also 3 x 3.000 € = 9.000 €,
für die Unterhaltszahlung der Jahresbetrag zuzüglich der Nachzahlung, also 15 x 250 € = 3.750 €,
für den Ausgleich des Überschusses dessen Höhe, also 15.000 €.
Der Streitwert dieses Verbundverfahrens beträgt also insgesamt 27.750 €.
Anhand des ermittelten Streitwerts kann nun die Höhe einer Gebühr ermittelt werden


8. Prozesskostenhilfe
Die Prozesskostenhilfe stellt einen Sonderfall der Sozialhilfe dar. Sie wird auf Antrag vom Gericht bewilligt, wenn die Partei die Kosten nicht aufbringen kann. Da das Einkommen und Vermögen der Partei gegenüber der Prozesskostenhilfe vorrangig ist, kann das Gericht mit deren Gewährung eine monatliche Ratenzahlung durch die Partei anordnen. Die Ratenzahlung kann bei Änderung der Einkommens- und Vermögenslage entsprechend geändert werden. Werden bei Antragstellung zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen falsche Angaben gemacht, kann die Prozesskostenhilfe wieder entfallen. Gleiches gilt, wenn die Partei mit einer Ratenzahlung länger als drei Monate rückständig ist.
Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe entfällt die Verpflichtung zur Vorauszahlung der Gerichtsgebühr. Ist eine Ratenzahlung angeordnet, muss die erste Rate gezahlt werden.
Die Kosten des Rechtsanwalts trägt die Landeskasse.
Wenn ein Lebenspartner gegen seinen Partner Anspruch auf Prozesskostenvorschuss hat, erhält er vom Staat keine Prozesskostenhilfe.

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