Vertretung durch einen Anwalt
Klargestellt werden muss, dass wir als Anwälte nur einen der Eheleute
vertreten können und dabei Parteivertreter bleiben. Eine objektive Beratung
beider Eheleute ist rechtlich nicht möglich. Dies wäre Parteiverrat
und für den Anwalt strafbar. Es kann auch keine Gebührenvereinbarung
mit beiden Eheleuten auf jeweils 1/2 der Kosten geschlossen werden. Es steht
dem aber nichts im Wege, wenn die Eheleute untereinander vereinbaren, dass
die Anwaltskosten, die bei dem Auftraggeber entstehen, geteilt werden.
Ein hilfreiches Urteil dazu ist:
OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.09.02 - Aktenzeichen 3 Ss 143/01
»Der Rechtsanwalt, der zunächst beide Eheleute aufgrund deren gemeinsamen Auftrags ausschließlich über die Voraussetzungen und die Herbeiführung der von beiden Eheleuten übereinstimmend gewollten einverständlichen Scheidung ihrer Ehe sowie den Unterhaltsanspruch beraten und den Unterhaltsanspruch berechnet hat, handelt nicht pflichtwidrig i. S. d. § 356 Abs. 1 StGB , wenn er später einen der Ehepartner vertritt und den Unterhaltsanspruch geltend macht.«