Düsseldorfer Tabelle Kindesunterhalt Stand 01.07.2003 - Quelle: OLG Düsseldorf
| Nettoeinkommen des Barunterhalts- pflichtigen |
Altersstufen in Jahren (§ 1612 a Abs. 3 BGB) |
Vomhun- dertsatz |
Bedarfs- kontrollbetrag |
||||
| 0 - 5 | 6 - 11 | 12 - 17 | ab 18 | ||||
|
|||||||
| 1. | bis 1300 | 199 | 241 | 284 | 327 | 100 | 730/840 |
| 2. | 1300 - 1500 | 213 | 258 | 304 | 350 | 107 | 900 |
| 3. | 1500 - 1700 | 227 | 275 | 324 | 373 | 114 | 950 |
| 4. | 1700 - 1900 | 241 | 292 | 344 | 396 | 121 | 1000 |
| 5. | 1900 - 2100 | 255 | 309 | 364 | 419 | 128 | 1050 |
| 6. | 2100 - 2300 | 269 | 326 | 384 | 442 | 135 | 1100 |
| 7. | 2300 - 2500 | 283 | 343 | 404 | 465 | 142 | 1150 |
| 8. | 2500 - 2800 | 299 | 362 | 426 | 491 | 150 | 1200 |
| 9. | 2800 - 3200 | 319 | 386 | 455 | 524 | 160 | 1300 |
| 10. | 3200 - 3600 | 339 | 410 | 483 | 556 | 170 | 1400 |
| 11. | 3600 - 4000 | 359 | 434 | 512 | 589 | 180 | 1500 |
| 12. | 4000 - 4400 | 379 | 458 | 540 | 622 | 190 | 1600 |
| 13. | 4400 - 4800 | 398 | 482 | 568 | 654 | 200 | 1700 |
| über 4800 | nach den Umständen des Falles | ||||||
Anmerkungen
Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar.
Sie weist monatliche Unterhaltsrichtsätze aus, bezogen auf einen gegenüber
einem Ehegatten und zwei Kindern Unterhaltspflichtigen.
Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter sind
Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen
angemessen. Anmerkung 6 ist zu beachten. Zur Deckung des notwendigen Mindestbedarfs
aller Beteiligten - einschließlich des Ehegatten - ist gegebenenfalls
eine Herabstufung bis in die unterste Tabellengruppe vorzunehmen. Reicht das
verfügbare Einkommen auch dann nicht aus, erfolgt eine Mangelberechnung
nach Abschnitt C.
Die Richtsätze der 1. Einkommensgruppe entsprechen dem Regelbetrag in EURO nach der Regelbetrag-VO für den Westteil der Bundesrepublik in der ab 01.07.2003 geltenden Fassung. Der Vomhundertsatz drückt die Steigerung des Richtsatzes der jeweiligen Einkommensgruppe gegenüber dem Regelbetrag (= 1. Einkommensgruppe) aus. Die durch Multiplikation des Regelbetrages mit dem Vomhundertsatz errechneten Richtsätze sind entsprechend § 1612 a Abs. 2 BGB aufgerundet.
Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind vom Einkommen abzuziehen, wobei bei entsprechenden Anhaltspunkten eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens - mindestens 50 EUR, bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger, und höchstens 150 EUR monatlich - geschätzt werden kann. Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen die Pauschale, sind sie insgesamt nachzuweisen.
Berücksichtigungsfähige Schulden sind in der Regel vom Einkommen abzuziehen.
Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt)
gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern,
gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung
des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben
und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden,
beträgt beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich
730 EUR, beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 840 EUR€.
Hierin sind bis 360 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger
Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der Selbstbehalt kann angemessen
erhöht werden, wenn dieser Betrag im Einzelfall erheblich überschritten
wird und dies nicht vermeidbar ist.
Der angemessene Eigenbedarf, insbesondere gegenüber anderen volljährigen
Kindern, beträgt in der Regel mindestens monatlich 1000 EUR. Darin ist
eine Warmmiete bis 440 EUR enthalten.
Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung auch des Ehegattenunterhalts (vgl. auch B V und VI) unterschritten, ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, anzusetzen.
Bei volljährigen Kindern, die noch im Haushalt der Eltern oder eines
Elternteils wohnen, bemisst sich der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der
Tabelle.
Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen
Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich 600
EUR. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt
werden.
Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden Kindes, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, ist vor ihrer Anrechnung in der Regel um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von monatlich 85 EUR zu kürzen.
In den Unterhaltsbeträgen (Anmerkungen 1 und 7) sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht enthalten.
Das auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld ist nach § 1612 b
Abs. 1 BGB grundsätzlich zur Hälfte auf den Tabellenunterhalt anzurechnen.
Die Anrechnung des Kindergeldes unterbleibt, soweit der Unterhaltspflichtige
außerstande ist, Unterhalt in Höhe von 135% des Regelbetrages (vgl.
Abschnitt A Anm. 2) zu leisten, soweit das Kind also nicht wenigstens den
Richtsatz der 6. Einkommensgruppe abzüglich des hälftigen Kindergeldes
erhält (§ 1612 b Abs. 5 BGB).
Das bis zur Einkommensgruppe 6 anzurechnende Kindergeld kann nach folgender
Formel berechnet werden:
Anrechnungsbetrag = 1/2 des Kindergeldes + Richtsatz der jeweiligen Einkommensgruppe
- Richtsatz der 6. Einkommensgruppe (135% des Regelbetrages).
Bei einem Negativsaldo entfällt die Anrechnung. Die Einzelheiten ergeben
sich aus der Anlage zu dieser Tabelle.
Letzte Änderung: 16.10.2003