Gerichtsstand - Zuständigkeit der Gerichte
Für den Scheidungsantrag ist das Amtsgericht sachlich und dort das Familiengericht funktionell zuständig.
Örtlich ist zunächst dasjenige Familiengericht ausschließlich
zuständig, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen
Aufenthalt haben;
Fehlt es an einem solchen Aufenthalt, so ist das Familiengericht ausschließlich
zuständig, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit den gemeinsamen minderjährigen
Kindern den gewöhnlichen Aufenthalt hat;
Ist auch dies nicht gegeben, so ist das Familiengericht zuständig, in
dessen Bezirk die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt
zuletzt gehabt haben, wenn einer der Ehegatten im Bezirk dieses Gerichts seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hat;
Fehlt ein solcher Gerichtsstand, so ist das Familiengericht ausschließlich
zuständig, in dessen Bezirk der gewöhnliche Aufenthalt der Beklagten
oder, falls ein solcher im Inland fehlt, der gewöhnliche Aufenthalt des
Klägers gelegen ist.