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Grundlagen und Verfahrensablauf
Ist
die Scheidung über das Internet möglich?
Diese Frage ist zu relativieren. Natürlich kann nicht das Scheidungsverfahren
online durchgeführt werden. Soweit sind wir noch nicht. Die Parteien müssen
immer noch vor dem Familienrichter persönlich erscheinen. Unsere Mandantschaft
kann aber den Scheidungsauftrag im wesentlichen über das Internet erteilen.
Um alles weitere kümmern wir uns.
Der Anwaltszwang
Im Scheidungsverfahren gilt Anwaltszwang, d.h. es ist für die Einreichung
der Scheidungsklage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorgeschrieben.
(Anwaltszwang
= § 78 Abs.2 ZPO).
Hat ein Rechtsanwalt die Klage eingereicht, muss sich der andere Ehepartner
als Antragsgegner nicht zwangsläufig auch anwaltlich vertreten lassen.
Mit Einreichung der Klage sind Gerichtsgebühren fällig und es fallen
für die Vertretung des Auftraggebers(in) Anwaltskosten an. Im Normalfall
sind dies 3 Gebühren nach
§ 31 BRAGO:
1. Mit Einreichung der Klage die 10/10 Prozessgebühr.
2. Für die mündliche Verhandlung die 10/10 Verhandlungsgebühr.
3. Für die Vertretung in der Beweisaufnahme die 10/10
Beweisgebühr.
Insgesamt entstehen 30/10 Anwaltsgebühren nach dem
Streitwert, den das Gericht festlegt. Die Prozess- und die Verhandlungsgebühr
sind unumgänglich.
Die Beweisgebühr muss nach unserer Vorstellung nicht zwangsläufig
entstehen (warum
nicht?). Sie beschränken Ihren Auftrag an uns auf das gesetzlich notwendige
Maß, damit dem Anwaltszwang im Scheidungsverfahren Rechnung getragen wird.
Sie sparen dadurch 1/3 der Anwaltskosten.
Wichtig ist, dass eine Scheidung über Internet nur dann sinnvoll erscheint,
wenn es sich um eine einvernehmliche (nichtstreitige) Scheidung handelt, d.h.
bei dem sich die Eheleute über die wesentlichen Punkte einig sind.
Klargestellt werden muss, dass wir als Anwälte nur einen der Eheleute vertreten
können und dabei Parteivertreter bleiben. Eine objektive Beratung beider
Eheleute ist rechtlich nicht möglich. Dies wäre Parteiverrat und für
den Anwalt strafbar. Es kann auch keine Gebührenvereinbarung mit beiden
Eheleuten auf jeweils 1/2 der Kosten geschlossen werden. Es steht dem aber nichts
im Wege, wenn die Eheleute untereinander vereinbaren, dass die Anwaltskosten,
die bei dem Auftraggeber entstehen, geteilt werden.
Betrachten Sie einen Beispielsfall
welche Kosten entstehen und an welcher Stelle es Einsparmöglichkeiten gibt
oder gehen Sie direkt zum Scheidungsauftrag
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass bei uns die Rechtsanwaltsgebühren
nicht günstiger als bei anderen Anwälten sind. Wir rechnen nach der
BRAGO (Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung). Allerdings beschränkt
sich die Beauftragung auf das absolut notwendige Maß. Sie können
selbstverständlich versuchen, mit jedem beliebigen Rechtsanwalt eine entsprechende
Honorarvereinbarung zu treffen.
Wie läuft das Verfahren bei uns ab?
- Sie übermitteln uns den Scheidungsauftrag mit Vollmacht.
- Wir bestätigen Ihnen den Eingang per Mail und klären etwaige offenen Fragen.
- Das Mandat ist damit begründet.
- Wir entwerfen einen Entwurf Ihrer persönlichen Scheidungsklage vor dem zuständigen Amtsgericht. Diesen leiten wir Ihnen zu und bitten Sie die inhaltliche Richtigkeit des Scheidungsantrages zu bestätigen und die notwendigen zu verauslagenden Gerichtsgebühr zu überweisen.
- Wenn die Gerichtskosten auf unserem Konto eingegangen sind, reichen wir Ihren Scheidungsantrag bei dem für Sie zuständigen Gericht ein. Sie werden per Mail benachrichtigt.
- Nach 2 - 3 Wochen erhält Ihr Ehepartner den Scheidungsantrag vom Gericht zugestellt . Das Gericht bittet Ihren Ehepartner zu der Scheidungsklage Stellung zu nehmen.
- Um einen die problemlose Scheidung zu gewährleisten, muss Ihr Ehepartner dem Gericht mitteilen, dass er der beantragten Scheidung zustimmt und die Angaben in der Scheidungsschrift hinsichtlich der Trennungsdauer und den sonstigen Angaben zutreffend sind.
- Das Gericht sendet an beide Parteien die Fragebögen zum Versorgungsausgleich zwecks Klärung der Rentenkonten. Sie füllen diese Formulare 3-fach aus und reichen sie an uns zur Weiterleitung an das Gericht.
- Sobald das gerichtliche Aktenzeichen vorliegt, erhalten Sie von uns eine Honorarvorschusskostennote in Höhe der voraussichtlich anfallenden Rechtsanwaltsgebühren, nach dem Gebührenstreitwert.
- Die Klärung der Rentenversicherungskonten dauert mindestens 5 - 6 Monate. Bei Unklarheiten wird sich der Rentenversicherungsträger direkt mit Ihnen in Verbindung setzen.
- Das Gericht bestimmt einen Termin zur mündlichen Verhandlung, sobald ihm beide Auskünfte zu den Rentenversicherungskonten vorliegen.
- Beide Ehegatten müssen in der mündlichen Verhandlung vor dem Scheidungsrichter erscheinen. Beide Ehegatten werden persönlich angehört. Zu diesem Gerichtstermin sind wir oder - bei großer Entfernung - ein von uns beauftragter Kollege im Gericht anwesend. Hierdurch entstehen Ihnen keine zusätzlichen Kosten.
- Der Gerichtstermin dauert zwischen 15 und 45 Minuten.
- Nach Bestätigung beider Ehegatten:
- dass die Ehe zerrüttet ist
- und die eheliche Lebensgemeinschaft nicht wiederhergestellt werden soll,
wird das Gericht das Scheidungsurteil aussprechen.
Das Gericht wird den Versorgungsausgleich berechnen, indem das Gericht bestimmt, dass von dem Versicherungskonto des einen Ehegatten, ein bestimmter Betrag auf das Versicherungskonto des anderen Ehegatten übertragen wird. Derjenige Ehegatte, der während der Ehezeit die höheren Versorgungsanwartschaften erworben hat, ist dem anderen gegenüber ausgleichspflichtig.
Falls beide Parteien anwaltlich vertreten sind, kann die Scheidung durch einen beidseitigen Rechtsmittelverzicht sofort rechtskräftig werden und Sie gehen als rechtskräftig Geschiedene aus dem Gerichtssaal. - Mit Übersendung des Scheidungsurteils erhalten Sie von uns eine Abschlussrechnung über unser Honorar. Diese berücksichtigt die endgültige Festsetzung des Gegenstandswertes, der letztlich Grundlage für die Bemessung der Rechtsanwaltsgebühren ist.
- Haben die Ehegatten keinen Rechtsmittelverzicht im Termin erklärt (weil z.B. nur ein Anwalt beauftragt wurde), beginnt mit der Übersendung des Scheidungsurteils eine einmonatige Rechtsmittelfrist, in der eine Berufung eingelegt werden kann.
- Wird innerhalb dieser Frist kein Rechtsmittel eingelegt, beantragen wir für Sie den Rechtskraftvermerk und übersenden Ihnen das rechtskräftige Urteil für Ihre Unterlagen.
- Danach können Sie erneut heiraten.